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   LSG Hessen, 15.07.2011 - L 9 AL 125/10   

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LSG Hessen, 15.07.2011 - L 9 AL 125/10 (https://dejure.org/2011,17997)
LSG Hessen, Entscheidung vom 15.07.2011 - L 9 AL 125/10 (https://dejure.org/2011,17997)
LSG Hessen, Entscheidung vom 15. Juli 2011 - L 9 AL 125/10 (https://dejure.org/2011,17997)
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (9)

  • LSG Sachsen, 23.01.2003 - L 3 AL 169/02

    Anspruch auf Gewährung von Arbeitslosengeld (Alg); Erfüllung der

    Auszug aus LSG Hessen, 15.07.2011 - L 9 AL 125/10
    Dazu beruft sich die Beklagte auf ein Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 23. Januar 2003 (Az.: L 3 AL 169/02).

    Auch in dem von der Beklagten angeführten Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 23. Januar 2003 (Az.: L 3 AL 169/02, in juris) wird das stattgebende Urteil der ersten Instanz aufgehoben und die Klage abgewiesen, weil eine Beschäftigung "unmittelbar vor Dienstantritt" nur dann angenommen werden könne, wenn zwischen Beschäftigung und Dienstantritt kein Zeitraum von mehr als einem Monat liege.

    Auch das Sächsische Landessozialgerichts hat im Urteil vom 23. Januar 2003 (a.a.O.) darauf hingewiesen, dass "eine über die skizzierte Obergrenze von einem Monat hinausgehende ausnahmsweise Besserstellung" in Betracht kommen könne, in dem dort zu entscheidenden Fall aber hinsichtlich des Klägers nicht gerechtfertigt sei, da der Kläger - anders als vorliegend die Klägerin - mit seiner Tätigkeit nur eine relativ kurze Zeit bis zum Beginn seines Studiums habe überbrücken wollen.

  • BSG, 30.08.1994 - 12 RK 59/92

    Sozialversicherung - Entschärfung der "Phantomlohnproblematik": Beitragspflicht

    Auszug aus LSG Hessen, 15.07.2011 - L 9 AL 125/10
    Nach dieser Abgrenzung hat das Bundessozialgericht auch über die Beitragspflicht auf Nachzahlungen des Arbeitslohns entschieden: Nur wenn mit der Nachzahlung ein von Anfang an bestehender, aber nicht sogleich erkannter Anspruch auf Arbeitsentgelt erfüllt werde, sei die Beitragspflicht auch noch nachträglich für zurückliegende Zeiträume entsprechend der wahren Rechtslage festzustellen; hingegen lasse eine nachträgliche Vereinbarung über das in der Vergangenheit geschuldete Arbeitsentgelt die Beitragspflicht für zurückliegende Zeiträume unberührt (BSGE 22, 162 SozR Nr. 16 zu § 160 RVO mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des Reichsversicherungsamts; vgl. auch BSGE 26, 120 = SozR a.a.O. Nr. 20; im gleichen Sinn auch BSG, Urteil vom 30. August 1994, 12 RK 59/92).
  • BSG, 25.01.1995 - 12 RK 51/93

    Rentenversicherung - Versicherungs- und Beitragsrecht - Erstattung von Beiträgen

    Auszug aus LSG Hessen, 15.07.2011 - L 9 AL 125/10
    Im Übrigen hat das Bundessozialgericht in weiteren Entscheidungen zum Krankenversicherungsrecht (Urteil vom 25. Januar 1995, 12 RK 51/93 und Urteil vom 11. Oktober 2001, B 12 KR 11/01 R, beide in juris) ausdrücklich betont, dass eine rückwirkende Veränderung der Beitragslast nur dann in Betracht komme, wenn damit einer von Anfang an bestehenden, aber erst nachträglich erkannten Beitragspflicht Geltung verschafft werde; Beitragserstattungen könnten demgegenüber grundsätzlich nicht verlangt werden, wenn sie auf einer nachträglichen Änderung der Rechtslage - wenn auch mit Rückwirkung beruhten.
  • BSG, 11.10.2001 - B 12 KR 11/01 R

    Krankenversicherungsbeitrag - Erstattung - Entrichtung zu Unrecht - rückwirkender

    Auszug aus LSG Hessen, 15.07.2011 - L 9 AL 125/10
    Im Übrigen hat das Bundessozialgericht in weiteren Entscheidungen zum Krankenversicherungsrecht (Urteil vom 25. Januar 1995, 12 RK 51/93 und Urteil vom 11. Oktober 2001, B 12 KR 11/01 R, beide in juris) ausdrücklich betont, dass eine rückwirkende Veränderung der Beitragslast nur dann in Betracht komme, wenn damit einer von Anfang an bestehenden, aber erst nachträglich erkannten Beitragspflicht Geltung verschafft werde; Beitragserstattungen könnten demgegenüber grundsätzlich nicht verlangt werden, wenn sie auf einer nachträglichen Änderung der Rechtslage - wenn auch mit Rückwirkung beruhten.
  • LSG Berlin-Brandenburg, 09.09.2010 - L 22 R 540/09

    Rückwirkende Veränderung des Rentenversicherungsverhältnisses

    Auszug aus LSG Hessen, 15.07.2011 - L 9 AL 125/10
    Hinsichtlich der erst nachträglich entstandenen "Lücke" zwischen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses und verbliebenem Krankengeldbezug gilt der sozialrechtliche Grundsatz, dass in der Vergangenheit liegende versicherungsrechtliche Verhältnisse grundsätzlich nicht nachträglich mit Rückwirkung geändert werden können (Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 9. September 2010, L 22 R 540/09, in juris, unter Bezugnahme auf BSGE 20, 145, 147).
  • BVerwG, 16.07.1968 - VI C 1.66

    Verweisung an das zuständige Gericht des zuständigen Gerichtszweiges - Aufhebung

    Auszug aus LSG Hessen, 15.07.2011 - L 9 AL 125/10
    Das gilt auch dann, wenn die Unrichtigkeit in der Entscheidungsformel enthalten ist (vgl. bereits Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.Juli 1968 - VI C 1.66 - BVerwGE 30, 146 - zur Parallelvorschrift in der Verwaltungsgerichtsordnung).
  • BSG, 07.12.1964 - 3 RK 74/60

    Wohnungsgeldzuschüsse für verheiratete weibliche Angestellte bei der Deutschen

    Auszug aus LSG Hessen, 15.07.2011 - L 9 AL 125/10
    Nach dieser Abgrenzung hat das Bundessozialgericht auch über die Beitragspflicht auf Nachzahlungen des Arbeitslohns entschieden: Nur wenn mit der Nachzahlung ein von Anfang an bestehender, aber nicht sogleich erkannter Anspruch auf Arbeitsentgelt erfüllt werde, sei die Beitragspflicht auch noch nachträglich für zurückliegende Zeiträume entsprechend der wahren Rechtslage festzustellen; hingegen lasse eine nachträgliche Vereinbarung über das in der Vergangenheit geschuldete Arbeitsentgelt die Beitragspflicht für zurückliegende Zeiträume unberührt (BSGE 22, 162 SozR Nr. 16 zu § 160 RVO mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des Reichsversicherungsamts; vgl. auch BSGE 26, 120 = SozR a.a.O. Nr. 20; im gleichen Sinn auch BSG, Urteil vom 30. August 1994, 12 RK 59/92).
  • BSG, 28.02.1967 - 3 RK 72/64

    Berechnung von Sozialversicherungsbeiträgen bei Gratifikationen -

    Auszug aus LSG Hessen, 15.07.2011 - L 9 AL 125/10
    Nach dieser Abgrenzung hat das Bundessozialgericht auch über die Beitragspflicht auf Nachzahlungen des Arbeitslohns entschieden: Nur wenn mit der Nachzahlung ein von Anfang an bestehender, aber nicht sogleich erkannter Anspruch auf Arbeitsentgelt erfüllt werde, sei die Beitragspflicht auch noch nachträglich für zurückliegende Zeiträume entsprechend der wahren Rechtslage festzustellen; hingegen lasse eine nachträgliche Vereinbarung über das in der Vergangenheit geschuldete Arbeitsentgelt die Beitragspflicht für zurückliegende Zeiträume unberührt (BSGE 22, 162 SozR Nr. 16 zu § 160 RVO mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des Reichsversicherungsamts; vgl. auch BSGE 26, 120 = SozR a.a.O. Nr. 20; im gleichen Sinn auch BSG, Urteil vom 30. August 1994, 12 RK 59/92).
  • BSG, 13.02.1964 - 3 RK 66/59

    Übernahme von Krankenhauskosten ; Pflichtversicherungsverhältnis des Arbeitslosen

    Auszug aus LSG Hessen, 15.07.2011 - L 9 AL 125/10
    Hinsichtlich der erst nachträglich entstandenen "Lücke" zwischen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses und verbliebenem Krankengeldbezug gilt der sozialrechtliche Grundsatz, dass in der Vergangenheit liegende versicherungsrechtliche Verhältnisse grundsätzlich nicht nachträglich mit Rückwirkung geändert werden können (Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 9. September 2010, L 22 R 540/09, in juris, unter Bezugnahme auf BSGE 20, 145, 147).
  • LSG Hessen, 18.03.2016 - L 7 AL 145/14

    Arbeitslosenversicherung Versicherungspflicht

    Es sei nicht davon auszugehen, dass der Unmittelbarkeitszusammenhang nicht mehr gegeben sein könne, wenn eine Lücke vorliegt, die einen Zeitraum von vier Wochen überschreite (so z.B. Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 6. Mai 2010, Az.: L 3 AL 98/09 m.w.N.) bzw. diese Grenze nur unwesentlich überschritten werde (Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 15. Juli 2011, Az.: L 9 AL 125/10 - Überschreitung um 2 Tage).

    Das Hessische Landessozialgericht habe ausnahmsweise einen Zeitraum von 32 Tagen zugelassen (Hessisches Landessozialgericht vom 15. Juli 2011 - L 9 AL 125/10 - zitiert nach juris).

    Das Hessische Landessozialgericht weist zwar in einem obiter dictum darauf hin, dass ausnahmsweise ein Zeitraum von 32 Tagen ausreichend wäre (Urteil vom 15. Juli 2011, L 9 AL 125/10, Juris, Rdnr. 37), wobei es im entschiedenen Fall darauf jedoch nicht angekommen war, weil die Lücke im entschiedenen Fall tatsächlich weniger als einen Monat betragen hat (Urteil vom 15. Juli 2011, L 9 AL 125/10, Juris, Rdnr. 38).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 22.05.2014 - L 16 AL 287/13

    Prüfung der Versagung von Arbeitslosengeld wegen Nichterfüllung der Anwartschaft

    Allerdings wird zu § 26 SGB III bislang allgemein und offenbar unabhängig von dem Grund für die Unterbrechung der Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung die Auffassung vertreten, dass von Unmittelbarkeit nur ausgegangen werden könne, wenn nicht mehr als ein Zeitraum von vier Wochen oder einem Monat zwischen den jeweiligen Zeiten liege (vgl. z.B. Sächsisches Landessozialgericht, Urteil v. 06.05.2010 - L 3 AL 98/09 m. w. N.; Brand a.a.O. Rz. 20;Schlegel in Eicher/Schlegel SGB III § 26 Rz. 21) oder diese Grenze nur unwesentlich überschritten werde (vgl. Hessisches LSG, Urteil v. 15.07.2011- L 9 AL 125/10 (Überschreitung um 2 Tage); Fuchs in Gagel SGB III § 26 Rz. 29).

    Soweit die angebliche 4-Wochen- oder Monatsfrist oder daran orientierte geringfügig erweiternde Berechnungen (vgl. Hessisches LSG, Urteil v. 15.07.2011 - L 9 AL 125/10) aus Regelungen in oder Auslegungen zu anderen Vorschriften, wie vor allem § 28a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB III, § 7 Abs. 3 SGB IV (vgl. z. B. Fuchs a.a.O. ; Wehrhahn in JurisPK- SGB III § 26 Rz. 32) oder § 192 Abs. 1 SGB V a.F. (so Brand SGB III 5. Aufl. 2010 § 26 Rz 22) abgeleitet wird, überzeugt dies nicht.

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 08.12.2016 - L 9 AL 138/15

    Anspruch auf Arbeitslosengeld

    Der Senat folgt indessen der auch in der Literatur nahezu einhellig vertretenen Auffassung (vgl. etwa Wehrhahn, in: jurisPK-SGB III, 1. Aufl. 2014, § 26 Rn. 32; Brand, in: Brand, SGB III, 6. Aufl. 2012, § 26 Rn. 20; Fuchs, in: Gagel, SGB II/III, 59. EL [09/2015], § 26 Rn. 29), dass eine Frist von maximal einem Monat gilt (umfangreiche Nachweise dazu - und zur Frage, wie der "Monat" zu berechnen ist - beim Hessischen LSG, Urt. v. 15.07.2011 - L 9 AL 125/10 - juris Rn. 27 ff., das seinerseits eine kurzzeitige Überschreitung der Monatsfrist für unschädlich gehalten hat, die zugelassene Revision wurde nicht eingelegt; wie hier auch LSG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 25.04.2013 - L 8 AL 339/09 - juris Rn. 22 ff.).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 28.01.2016 - L 9 AL 286/14

    Anspruch auf Arbeitslosengeld; Begriff der Unmittelbarkeit der

    Der Senat folgt indessen der auch in der Literatur nahezu einhellig vertretenen Auffassung (vgl. etwa Wehrhahn, in: jurisPK-SGB III, 1. Aufl. 2014, § 26 Rn. 32; Brand, in: Brand, SGB III, 6. Aufl. 2012, § 26 Rn. 20; Fuchs, in: Gagel, SGB II/III, 59. EL [09/2015], § 26 Rn. 29), dass eine Frist von maximal einem Monat gilt (umfangreiche Nachweise dazu - und zur Frage, wie der "Monat" zu berechnen ist - beim Hessischen LSG, Urt. v. 15.07.2011 - L 9 AL 125/10 - juris Rn. 27 ff., das seinerseits eine kurzzeitige Überschreitung der Monatsfrist für unschädlich gehalten hat, die zugelassene Revision wurde nicht eingelegt; wie hier auch LSG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 25.04.2013 - L 8 AL 339/09 - juris Rn. 22 ff.).
  • SG Aachen, 18.09.2014 - S 15 AL 94/14

    Ermittlung des Zeitraums für den Anspruch auf Arbeitslosengeld

    Sowohl das LSG Hessen (Urteil vom 15.07.2011 - L 9 AL 125/10) als auch das LSG Berlin-Brandenburg (Urteil vom 25.04.2013 - L 8 AL 339/09) verträten die Auffassung, dass der Begriff der Unmittelbarkeit im Rahmen des § 26 Abs. 2 SGB III nicht anders auszulegen sei als bei Anwendung des § 28 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB III. Aus der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 15/1515, Seite 78) lasse sich entnehmen, dass ein unmittelbarer Anschluss im Sinne des § 28 a SGB III nur vorliege, wenn die Unterbrechung nicht mehr als einen Monat betrage.

    Ein Überschreiten dieser Dauer um nur zwei Tage wird noch als unbedenklich eingeschätzt (Hessisches LSG, Urteil vom 15.07.2011 - L 9 AL 125/10).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 14.10.2016 - L 12 AL 54/16
    Ob diese zeitliche Nähe stets einen Anschluss der Entgeltersatzleistung innerhalb von "etwa einem Monat" erfordert (vgl. dazu die bereits vom SG gegebenen Hinweise sowie ferner u.a. Brand, in: Brand, SGB 111, 7. Aufl., § 26 Rn. 20 m.w.N.) oder in besonderen Konstellationen auch bei (geringfügig) längeren Zeiträumen angenommen werden kann (vgl. u.a. Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz, Urt. v. 31.3.2011 - L 1 AL 43/10: Unterbrechung von zwei Monaten unschädlich (Mutterschutzfrist); LSG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 22.5.2014 - L 16 AL 287/13: Unterbrechung von sechs Wochen unschädlich (bei Ruhen des Krankengeldanspruchs); LSG Hessen, Urt. v. 15.7.2011 - L 9 AL 125/10: offen gelassen, möglicherweise auch 32 Tage noch ausreichend), braucht der Senat - zumal - im vorliegenden (Eil-)Verfahren nicht zu entscheiden.

    Das LSG Hessen aber hat erst jüngst (Urt. v. 18.3.2016 - L 7 AL 145/14 - ebenfalls nicht rechtskräftig, s.u.) erneut (vgl. zuvor bereits Urt. v. 15.7.2011, a.a.O.) bekräftigt, dass das Merkmal der "Unmittelbarkeit" in § 26 Abs. 2 SGB III grundsätzlich nur erfüllt sei, wenn zwischen dem Ende der Versicherungspflicht und dem Beginn des Bezuges der Leistungen nach § 26 Abs. 2 SGB III nicht mehr als ein Monat liege.

  • SG Marburg, 26.10.2015 - S 2 AL 114/13

    Mit dem unbestimmten Rechtsbegriff der Unmittelbarkeit in § 26 Abs. 2 SGB III

    Dabei verkennt die Kammer nicht, dass sowohl im sozialrechtlichen Schrifttum (vgl. etwa Gagel / Fuchs, SGB III, § 26 Rdnr. 29; Scheidt in Mutschler / Schmidt-de Caluwe / Coseriu, SGB III, 5. Aufl. 2013, § 26 Rdnr. 41 f.; Timme in Hauck / Noftz, SGB III, § 26 Rdnr. 48 i.V.m. 36; Brand / Brand, SGB III, 6. Aufl. 2012, § 26 Rdnr. 20 und 24; Wagner in GK-SGB III, § 26 Rdnr. 29 a. E.; Wehrhahn, in: Schlegel / Voelzke, jurisPK-SGB III, 2014, § 26 SGB III Rdnr. 31 ff.) als auch in der instanzgerichtlichen Rechtsprechung (siehe nur LSG Sachsen, Urteil v. 05.12.2013 - L 3 AL 36/11 m.w.N. - Das Hessische LSG hat sich mit Urteil v. 15.07.2011 - L 9 AL 125/10 in einem obiter dictum dafür ausgesprochen, diese Frist nicht starr anzuwenden und kurze Überschreitungen (in casu ging es um eine Unterbrechung von insgesamt 32 Tagen) als unschädlich anzusehen.) die in den Geschäftsanweisungen der Beklagten niedergelegte Verwaltungspraxis weitgehend akzeptiert wird, wonach zwischen zwei Versicherungspflichttatbeständen höchstens eine Lücke von einem Monat gegeben sein darf.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 19.02.2015 - L 20 AL 22/14

    Anspruch auf Arbeitslosengeld; Erfüllung der Anwartschaftszeit durch Rentner nur

    Auflage 2014, § 26 Rn. 27 f.; LSG Hessen, Urteil vom 15.07.2011 - L 9 AL 125/10 Rn. 39; LSG NRW, Urteil vom 22.05.2014 - L 16 AL 287/13 Rn. 24; vgl. im Übrigen auch bereits zu § 130b Abs. 1 S. 1 RKG BSG, Urteil vom 15.11.1989 - 8 RKn 2/88 Rn. 18, sowie vorgehend LSG NRW, Urteil vom 12.01.1988 - L 15 Kn 118/85 = Die Beiträge 1988, 250 ff. (253)).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 25.04.2013 - L 8 AL 339/09

    Arbeitslosengeldanspruch - Erfüllung der Anwartschaftszeit -

    Der Senat folgt indessen der Auffassung, dass eine Frist von einem Monat gilt (umfangreiche Nachweise dazu - und zur Frage, wie der "Monat" zu berechnen ist - beim Hessischen LSG, Urteil vom 15. Juli 2011 - L 9 AL 125/10 -, das seinerseits eine kurzzeitige Überschreitung der Monatsfrist für unschädlich gehalten hat; die zugelassene Revision wurde nicht eingelegt).
  • SG Gießen, 17.10.2014 - S 20 AL 237/12
    Es ist nicht davon auszugehen, dass der Unmittelbarkeitszusammenhang nicht mehr gegeben sein kann, wenn eine Lücke vorliegt, die einen Zeitraum von vier Wochen überschreitet (so z. B. Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 6. Mai 2010, Az.: L 3 AL 98/09 m. w. N.) bzw. diese Grenze nur unwesentlich überschritten werden darf (Hessisches LSG, Urteil vom 15. Juli 2011, Az.: L 9 AL 125/10 - Überschreitung um 2 Tage).
  • LSG Baden-Württemberg, 15.11.2016 - L 13 AL 781/15
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